Technische Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Werner Ditzinger GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen) gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen bei unseren Lieferanten und deren Abwicklung. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen haben deshalb nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten sind – auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen – ausgeschlossen. Insbesondere gilt die widerspruchslose Entgegennahme von Ware oder Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, auf denen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten wiedergegeben sind, nicht als Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen sind durch die Ausführung unserer Bestellung endgültig vereinbart.

(4) Werden im Einzelfall für eine bestimmte Bestellung individuell mit dem Lieferanten von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von uns wird frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung verbindlich. Unser Schweigen auf Angebote gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

(2) Eine geänderte oder verspätete Annahme einer Bestellung von uns bedarf der Annahme durch uns.

(3) Die Erstellung von Angeboten, sowie Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenlos und unverbindlich.

§ 3 Preise

(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

§ 4 Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger, gelten diese.

(2) Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Die vorgenannten Fristen beginnen nicht vor den vereinbarten Lieferterminen.

(3) Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei unserer Bank in Auftrag gegeben wurde. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen im Sinne des HGB. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen.

§ 5 Lieferfristen

(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Bis 8 Tage vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung liefern.

(2) Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Überschreitung des Liefertermins sind wir unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, trotz Annahme der Lieferung eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamtkaufpreises pro angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 10% des Gesamtkaufpreises zu verlangen.

(3) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns außerdem alle gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 6 Lieferungen und Gefahrübergang

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an uns bzw. der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse.

(2) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. Die Gefahr geht erst mit Abnahme des Liefergegenstandes und/oder der Leistung durch uns oder unseren Abnehmer auf uns über, spätestens jedoch 2 Monate nach Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

(3) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

(4) Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an uns unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns über. Der verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Käufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 8 Geheimhaltung und Unterlagen

(1) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zwecke der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) An allen den Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassenen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, u.ä. behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Leistungserbringung an und zurückzugeben.

§ 9 Qualität der Ware / Leistung

Lieferungen und/oder Leistungen dürfen nicht verstoßen

  • gegen die Bestimmungen der Unfallverhütungs- und sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sowie gegen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln,
  • gegen die einschlägigen Regeln und Erfordernisse, die von Fachverbänden pp. für Liefergegenstände/Leistungen der bestellten Art sind,
  • gegen Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter. Sollten wir von Dritten gleichwohl wegen Verletzungen solcher Vorschriften und/oder Rechte in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 10 Mängelhaftung

(1) Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für unserer Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligeren Vertrages sind. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche ohne Einschränkung auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(3) Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.

(4) Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Lieferanten per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

(5) Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz unserer Aufwendungen einschließlich etwaiger Prüfkosten verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

(6) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

(7) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Im Übrigen gelten für unsere Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(8) Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

(9) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress nach §§ 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden.

§ 11 Produkthaftung

(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Im Falle verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Betrieb.

(3) Gerichtsstand ist Braunschweig. Wir können den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Werner Ditzinger GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch: „Kunde“) über die ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird. Der Kunde erklärt durch seine Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung oder der für uns handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.

(3) Die Absätze (1) und (2) finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist.

(4) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Auftragserteilung durch den Kunden hat schriftlich per Brief oder per Telefax oder per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per E-Mail, soweit sich der Kunde anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt, zu erfolgen. Die erfolgte Auftragserteilung stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Ein Vertragsschluss kann zudem über unseren Online-Shop (shop.ditzinger.de) erfolgen. Die Präsentation von Waren und Leistungen auf unserer Internetseite und in unserem Onlineshop ist kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Kunde gibt durch seine Bestellung in unserem Online-Shop ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Bestellungen erfolgen durch das Klicken auf den Bestellbutton.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden durch ausdrückliche Erklärung annehmen, die Lieferung oder Leistung durchführen oder dem Kunden die Ware an unserem Geschäftssitz übergeben. Soweit wir dem Kunden im Falle einer Bestellung über unseren Online-Shop per E-Mail den Eingang seiner Bestellung bestätigen, liegt darin noch keine Annahme des Vertragsangebots.

(4) An von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(5) Ist die bestellte Ware oder Leistung nicht verfügbar, kann das Angebot des Kunden nicht angenommen werden. Hierüber werden wir den Kunden informieren.

(6) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(7) Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird. Dies gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und anderen Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind.

§ 3 Preise / Zahlung

(1) Die Preise im kaufmännischen Verkehr sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro (€). Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährungen trägt der Kunde. (2) Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage des Vertrages in nicht vorhersehbarer Weise wesentlichen beeinflussen und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung zahlbar, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens bei Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach unserer Wahl berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind wir berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(4) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.

(5) Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen, es sei denn es handelt sich um eine mangelbedingte Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll.

§ 4 Lieferfrist

(1) Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(2) Für die vereinbarte Lieferzeit ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.

(3) Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von uns zu vertretender Umstände gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden dem Kunden von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft.

(4) Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.

§ 5 Gefahrenübergang / Versand

(1) Mit der Übergabe der Ware, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes/Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2) Wir werden die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.

(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.

(4) Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet an uns Schadenersatz in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).

(2) Bei auf den Liefergegenstand bezogenen Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Etwaige für die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen hat uns der Kunde in diesem Falle unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Kunde für den entstehenden Ausfall.

(3) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, insbesondere auch sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sindbefugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Wir verwahren das Alleineigentum oder Miteigentum für den Kunden. Der Kunde tritt uns auch die Forderungenzur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

(7) Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

(8) Der Kunde hat einen Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten, wenn die Sicherheiten 110% des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt. Wir sind auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen durch den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Ist der Kunde ein Verbraucher, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die nachstehenden Absätze gelten für diesen Kundenkreis nicht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die nicht spätestens 3 Tage nach Ablieferung der Waren angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, uns gegenüber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten. Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung durch den Kunden beruhen, können nicht berücksichtigt werden. Nach Verarbeitung und Veräußerung sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

(3) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge des Kunden können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzen und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(4) Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

(5) Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, evtl. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung für eintretende Schäden.

(6) Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn dies auf eine durch uns verursachte grob fahrlässige Pflichtverletzung oder die unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

(7) Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

(8) Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze 2,3,4 und 6 keine Anwendung.

(9) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8 Haftungsausschluss / -begrenzung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

(2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.

(3) Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, wenn durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kundengegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(6) Rückgriffsansprüche des Kunden der in § 478 BGB bezeichneten Art sind ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachgekommen ist. Wir leisten Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, die dem Kunden aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind.

§ 9 Rücktritt

(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit derBelieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).

(2) Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

(3) Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint; gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(4) Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und dasjenige des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Rechtswahl / Gerichtsstand

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde der Verbraucher ist seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Braunschweig.

Technische Lieferbedingungen